Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 151
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/151#abs-1 (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/151#abs-2 (2) Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 151 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.10.2025 – Vf. 96-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 08.01.2025 – Vf. 4-VI-24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.