Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 152
Stand: 25.08.2026
Die geordnete Herstellung und Verteilung der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat überwacht. Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft.