Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 132

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.

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