Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 132
Stand: 25.08.2026
Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 132 BayVerf →
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