Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 130

Stand: 25.08.2026

Bayern10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/130#abs-1 (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/130#abs-2 (2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

←Art. 129 →Art. 131