Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 130
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/130#abs-1 (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/130#abs-2 (2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.