Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 129

Stand: 25.08.2026

Bayern10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/129#abs-1 (1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/129#abs-2 (2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.

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