Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 128

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/128#abs-1 (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/128#abs-2 (2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.

Art 127 Art 129