Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 125

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/125#abs-1 (1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/125#abs-2 (2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/125#abs-3 (3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.

Art 124 Art 126