Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 124

Stand: 25.08.2026

Bayern13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/124#abs-1 (1) Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/124#abs-2 (2) Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

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