Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 126
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/126#abs-1 (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/126#abs-2 (2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/126#abs-3 (3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu Art. 126 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 23.01.2024 – Vf. 70-VI-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.02.2025 – Vf. 39-VI-24
- VG München, 02.07.2024 – M 3 K 21.6299
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.11.2023 – Vf 48-VI/22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.06.2024 – Vf. 24-VI-23
Zuletzt entschieden
- VG München, 07.07.2025 – M 3 E 25.2703
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 08.01.2025 – Vf. 4-VI-24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.09.2024 – Vf. 2-VI-23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 126 BayVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.