Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 126

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/126#abs-1 (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/126#abs-2 (2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/126#abs-3 (3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

Art 125 Art 127