Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 123
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/123#abs-1 (1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/123#abs-2 (2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/123#abs-3 (3) Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 123 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Nürnberg, 08.08.2023 – 8 V 300/23Zitiert von 12
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