Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/11#abs-1 (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon machen bestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/11#abs-2 (2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/11#abs-3 (3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/11#abs-4 (4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/11#abs-5 (5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.

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