Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 117
Stand: 25.08.2026
Der ungestörte Genuß der Freiheit für jedermann hängt davon ab, daß alle ihre Treuepflicht gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen erfüllen. Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu achten und zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 117 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 02.04.2019 – Vf. 9-VII-18
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.08.2021 – Vf. 97-IVa-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 08.02.2019 – Vf. 67-VI-17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.