Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 110

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/110#abs-1 (1) Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/110#abs-2 (2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

Art 109 Art 111