Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 109

Stand: 25.08.2026

Bayern14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/109#abs-1 (1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/109#abs-2 (2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.

←Art. 108 →Art. 110