Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 109
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/109#abs-1 (1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/109#abs-2 (2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.