Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 111

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/111#abs-1 (1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/111#abs-2 (2) Vorzensur ist verboten. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.

Art 110 Art 111a