Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 106

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/106#abs-1 (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/106#abs-2 (2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/106#abs-3 (3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

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