Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 106
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/106#abs-1 (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/106#abs-2 (2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/106#abs-3 (3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.