Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 105
Stand: 25.08.2026
Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.