Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 107
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/107#abs-1 (1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/107#abs-2 (2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/107#abs-3 (3) Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/107#abs-4 (4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/107#abs-5 (5) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/107#abs-6 (6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art. 107 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 14.03.2019 – Vf. 3-VII-18
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 12.01.2022 – Vf. 55-VI-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 02.07.2025 – Vf. 12-VII-20
- VGH Bayern, 01.06.2022 – 5 N 20.1331Zitiert von 6
- BVerwG, 21.12.2009 – 6 B 35.09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.10.2025 – Vf. 26-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 02.07.2025 – Vf. 25-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 27.09.2023 – Vf. 62-VII-20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 107 BayVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.