Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 104

Stand: 25.08.2026

Bayern8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/104#abs-1 (1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/104#abs-2 (2) Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.

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