Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden
BayVerdOGArt 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/4#abs-1 (1) Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/4#abs-2 (2) Der Ministerpräsident erhält den Orden bei seinem Amtsantritt.