Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden
BayVerdOGArt 3
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/3#abs-1 (1) Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/3#abs-2 (2) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.