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Art 4 BayVerdOG (Bayern)

Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.

(2) Der Ministerpräsident erhält den Orden bei seinem Amtsantritt.