Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden
BayVerdOGArt 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/2#abs-1 (1) Das Ordenszeichen hat die Form eines „Malteserkreuzes“, dessen Arme auf Vorder- und Rückseite weiß emailliert und mit einem schmalen blauen Emailrand versehen sind. Das Mittelstück ist ein rundes, golden bordiertes Medaillon, das auf der Vorderseite das bayerische Rautenwappen und auf der Rückseite den bayerischen Löwen in Gold auf schwarzem Emailgrund aufweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/2#abs-2 (2) Das Ordenskreuz wird an einem fünfmal gestreiften, gewässerten weiß-blauen Bande um den Hals getragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/2#abs-3 (3) An Stelle des Ordenskreuzes kann eine weiß-blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.