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Art 3 BayVerdOG (Bayern)

Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.

(2) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.