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BayVSG

Art 22 Errichtungsanordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/22#abs-1 (1) Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, trifft das Landesamt in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf, die in § 14 Abs. 1 BVerfSchG genannten Festlegungen. Nach der Zustimmung des Staatsministeriums ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens. Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/22#abs-2 (2) Das Landesamt hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/22#abs-3 (3) Im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 durch das Landesamt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landesamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.

Art 21 Art 23