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# Art 22 BayVSG (Bayern) — Errichtungsanordnung

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, trifft das Landesamt in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf, die in § 14 Abs. 1 BVerfSchG genannten Festlegungen. Nach der Zustimmung des Staatsministeriums ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens. Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen.

(2) Das Landesamt hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.

(3) Im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 durch das Landesamt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landesamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/22

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