Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

BayVSG

Art 2 Zusammenarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/2#abs-1 (1) Das Landesamt, Polizei- und sonstige Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/2#abs-2 (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Bayern nur im Einvernehmen mit dem Landesamt und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.

Art 1 Art 3