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# § 4 BayV106BV (Bayern)

Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufbau und Mitgliedschaft des Bayerischen Bauernverbands sind in den von der Militärregierung genehmigten „Satzungen des Bayerischen Bauernverbands“ geregelt. Zur Durchführung der Aufgaben werden beim Landesverband des Bayerischen Bauernverbands sowie den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden Ausschüsse gebildet. Die Bildung der Ausschüsse bei den Kreis- und Bezirksverbänden bleibt der Entscheidung des erweiterten Vorstands des Landesverbands überlassen; dieser bestimmt auch die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse.

(2) Die Wahl der Ausschüsse erfolgt beim Landesverband durch den Landesausschuß, im Kreis durch den Kreisverband, im Bezirk durch den Bezirksverband.

(3) Jeder Ausschuß muß mindestens einen Vorsitzenden und einen Schriftführer haben. Über Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich; die Mitglieder können jedoch neben einer vom Bayerischen Bauernverband noch festzusetzenden Aufwandsentschädigung den Ersatz ihrer Barauslagen beanspruchen.

(5) Die Ausschüsse können bei Bedarf Beiräte einsetzen und Sachverständige beiziehen.

(6) Im übrigen regelt der Bayerische Bauernverband Organisation und Verfahren im Rahmen der Satzung.

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Zitiervorschlag: § 4 BayV106BV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/4

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