Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 12 Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/12#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit oder zu einer sonstigen Beschäftigung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/12#abs-2 (2) Ihnen soll auf Verlangen nach Möglichkeit eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Untersuchungsgefangenen, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig sind, kann eine sonstige geeignete Beschäftigung angeboten werden. Die Untersuchungsgefangenen können sich auf ihre Kosten innerhalb der Anstalt selbst beschäftigen, soweit die Selbstbeschäftigung nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigt. Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/12#abs-3 (3) Üben die Untersuchungsgefangenen eine ihnen angebotene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein nach Art. 46 Abs. 2 und 3 und Art. 48 BayStVollzG zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/12#abs-4 (4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen kann Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Art. 41 BayStVollzG gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/12#abs-5 (5) Art. 39 Abs. 5 und Art. 44 BayStVollzG gelten entsprechend.