Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

BayUVollzG

Art 12a Überbrückungsleistung bei Bedürftigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird bis einschließlich des dritten Monats des Vollzugs eine Überbrückungsleistung in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung zur Verwendung für den Einkauf oder anderweitig gewährt, falls sie bedürftig sind.

Art 12 Art 13