Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Tierzuchtverordnung
BayTierZV§ 3 Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/3#abs-1 (1) Bei der Durchführung von Leistungsprüfungen in Form von Herkunftsvergleichen im Sinn des Art. 12 BayTierZG für Legehennen und Mastgeflügel sind die Haltung und Fütterung den Bedingungen der Praxis anzugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/3#abs-2 (2) Bei der Prüfung von Legehennen beträgt die Prüfdauer mindestens 500 Lebenstage. Es sind mindestens die Merkmale Eizahl, Eigewicht, Futterverbrauch, Eiqualität (mindestens Bruchfestigkeit der Eischale) und Tierverluste zu erfassen. Nach Möglichkeit sind alle zur Zeit der Prüfung marktbedeutenden Herkünfte zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/3#abs-3 (3) Bei der Prüfung von Mastgeflügel beträgt die Prüfdauer mindestens 32 Tage. Es sind mindestens die Merkmale Gewicht am Ende der Prüfung, Futterverwertung, Wasserverbrauch und Tierverluste zu erfassen.