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# § 3 BayTierZV (Bayern) — Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel

Bayerische Tierzuchtverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Durchführung von Leistungsprüfungen in Form von Herkunftsvergleichen im Sinn des Art. 12 BayTierZG für Legehennen und Mastgeflügel sind die Haltung und Fütterung den Bedingungen der Praxis anzugleichen.

(2) Bei der Prüfung von Legehennen beträgt die Prüfdauer mindestens 500 Lebenstage. Es sind mindestens die Merkmale Eizahl, Eigewicht, Futterverbrauch, Eiqualität (mindestens Bruchfestigkeit der Eischale) und Tierverluste zu erfassen. Nach Möglichkeit sind alle zur Zeit der Prüfung marktbedeutenden Herkünfte zu berücksichtigen.

(3) Bei der Prüfung von Mastgeflügel beträgt die Prüfdauer mindestens 32 Tage. Es sind mindestens die Merkmale Gewicht am Ende der Prüfung, Futterverwertung, Wasserverbrauch und Tierverluste zu erfassen.

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Zitiervorschlag: § 3 BayTierZV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/3

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