Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BayThIngVersStV

§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Fassungen

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.

§ 3 Art 4