Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
BayThIngVersStVArt 1 Mitgliedschaft
Stand: 25.08.2026
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).