Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.
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Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.