nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 10 BayThIngVersStV (Bayern) — Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Art. 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Freistaat Thüringen in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den Thüringer Vertreter.