Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Trennungsgeldverordnung

BayTGV

§ 9 Ende des Trennungsgeldanspruchs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/9#abs-1 (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/9#abs-2 (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor den Tag, für den Berechtigte für ihre Person Reisekostenerstattung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayUKG erhalten, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/9#abs-3 (3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 8 § 10