Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Trennungsgeldverordnung
BayTGV§ 10 Verfahrensvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/10#abs-1 (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bei der Bewilligungsstelle (§ 11 Satz 1) zu beantragen. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/10#abs-2 (2) Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich abzugeben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums. Berechtigte haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/10#abs-3 (3) Berechtigte sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich ihrer Abrechnungsstelle schriftlich anzuzeigen.