Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Umzugskostengesetz

BayUKG

Art 7 Reisekosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUKG/7#abs-1 (1) Für die Reise der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung wird Fahrtkostenerstattung, bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt Entsprechendes gilt für eine weitere Reise einer der in Satz 1 genannten Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort und zurück. Für jede Reise einer berechtigten Person dürfen nicht mehr als 200 € erstattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUKG/7#abs-2 (2) Art. 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Art 6 Art 8