nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 BayTGV (Bayern) — Verfahrensvorschriften

Bayerische Trennungsgeldverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bei der Bewilligungsstelle (§ 11 Satz 1) zu beantragen. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.

(2) Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich abzugeben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums. Berechtigte haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Berechtigte sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich ihrer Abrechnungsstelle schriftlich anzuzeigen.

---

Zitiervorschlag: § 10 BayTGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
