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§ 10 BayTGV (Bayern) — Verfahrensvorschriften

Bayerische Trennungsgeldverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bei der Bewilligungsstelle (§ 11 Satz 1) zu beantragen. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.

(2) Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich abzugeben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums. Berechtigte haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Berechtigte sind verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich ihrer Abrechnungsstelle schriftlich anzuzeigen.