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Art 91 BaySvVollzG (Bayern) — Hausordnung

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung für die Einrichtung für Sicherungsverwahrung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über

1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,

2. Zeiten der Behandlung, der Beschäftigung und der Nachtruhe sowie die Freizeit,

3. auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie

4. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Sicherungsverwahrte erhalten einen Abdruck der Hausordnung.