Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 90 Länderübergreifende Verlegungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/90#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung eines anderen Landes verlegt werden, wenn die in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für eine Verlegung vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/90#abs-2 (2) Sicherungsverwahrte aus einem anderen Land können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach diesem Gesetz aufgenommen werden.