Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 90 Länderübergreifende Verlegungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/90#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung eines anderen Landes verlegt werden, wenn die in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für eine Verlegung vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/90#abs-2 (2) Sicherungsverwahrte aus einem anderen Land können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach diesem Gesetz aufgenommen werden.

Art 89 Art 91