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Art 90 BaySvVollzG (Bayern) — Länderübergreifende Verlegungen

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sicherungsverwahrte können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung eines anderen Landes verlegt werden, wenn die in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für eine Verlegung vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.

(2) Sicherungsverwahrte aus einem anderen Land können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz in den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach diesem Gesetz aufgenommen werden.