Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt. 58 Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/58#abs-1 (1) Die Anstalt kann den Sicherungsverwahrten unter den Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 2 zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/58#abs-2 (2) Den Sicherungsverwahrten sollen für den Langzeitausgang nach Abs. 1 Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/58#abs-3 (3) Zur Entlassungsvorbereitung kann mit ihrer Zustimmung die Unterbringung in Einrichtungen des offenen Vollzugs erfolgen, wenn die Sicherungsverwahrten dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Unterbringung im offenen Vollzug zu Straftaten missbrauchen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/58#abs-4 (4) Art. 57 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 58 BaySvVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Regensburg, 02.01.2024 – SR StVK 621/23, SR StVK 1004/23
- BayObLG, 30.09.2024 – 204 StObWs 405/24Zitiert von 1
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