Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 57 Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/57#abs-1 (1) Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist besonders gründlich zu prüfen. Hierzu soll ein Gutachten eingeholt werden. Bei der Entscheidung sind auch die Feststellungen im Urteil und die im Ermittlungs- oder Strafverfahren erstatteten Gutachten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/57#abs-2 (2) Die Begutachtung bedarf der Zustimmung der Sicherungsverwahrten. Verweigern die Sicherungsverwahrten die Zustimmung, so begründet dies in der Regel die Annahme, dass die Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 2 für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gegeben sind. Die Sicherungsverwahrten sind hierauf bei der Anordnung der Begutachtung hinzuweisen.