Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 59 Soziale Hilfe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/59#abs-1 (1) Die Sicherungsverwahrten können die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um ihre persönlichen Schwierigkeiten zu lösen und die Entlassung vorzubereiten. Die soziale Hilfe soll darauf gerichtet sein, die Sicherungsverwahrten in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/59#abs-2 (2) Sicherungsverwahrte mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehalten werden, auf freiwilliger Basis an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzunehmen, wenn dies dem Zweck der Sicherungsverwahrung nicht widerspricht und mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden kann.

Art 58 Art 60