Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 56 Weisungen, Aufhebung von vollzugsöffnenden Maßnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/56#abs-1 (1) Die Anstalt kann für die vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/56#abs-2 (2) Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/56#abs-3 (3) Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn

1. sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände hätten versagt werden können,

2. die Sicherungsverwahrten die Maßnahmen missbrauchen oder

3. die Sicherungsverwahrten einer Weisung nicht nachkommen.

Mit Wirkung für die Zukunft können vollzugsöffnende Maßnahmen zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.

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