Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 55 Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/55#abs-1 (1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Sicherungsverwahrten sowie die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod Angehöriger der Sicherungsverwahrten. Auf Ersuchen eines Gerichts werden die Sicherungsverwahrten vorgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/55#abs-2 (2) Art. 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/55#abs-3 (3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Sicherungsverwahrten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

Art 54 Art 56