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Art 55 BaySvVollzG (Bayern) — Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Sicherungsverwahrten sowie die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod Angehöriger der Sicherungsverwahrten. Auf Ersuchen eines Gerichts werden die Sicherungsverwahrten vorgeführt.

(2) Art. 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Sicherungsverwahrten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.